Allgemeine Geschäftsbedingungen
gültig für Verträge mit Vertragsbeginn ab 01.03.2022
1. Aufgabe
Die Musikschule Emotio erschließt und fördert als Bildungsstätte für Musik die musikalischen Fähigkeiten bei Musikinteressenten jeden Alters, um so eine Teilnahme am Laien- und Liebhabermusizieren anzuregen und zu ermöglichen, so wie ggfls. die Voraussetzungen für ein Musikstudium zu schaffen.
2. Aufbau
2.1 Die Musikschule gliedert sich in folgende Unterrichtsbereiche: Gesangs-/Instrumentalunterricht, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung (Musikus).
2.2 Die Ausbildung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Gesangs-/ Instrumentalunterricht
Der Unterricht wird nach den Bedürfnissen der Schüler und den Möglichkeiten der Musikschule als Einzel- oder Gruppenunterricht erteilt. Über die endgültige Einteilung und über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet der Schulleiter im Einvernehmen mit der jeweiligen Lehrkraft.
Musikalische Früherziehung
Unterricht für Kinder im Vorschulalter ab 4 Jahren unter Berücksichtigung speziell für diese Altersgruppe entwickelter Lernprogramme. Der Unterricht findet in Gruppen mit etwa 10 Kindern statt.
Musikalische Grundausbildung
Unterricht für Kinder des 1. und 2. Schuljahres unter Berücksichtigung speziell für diese Altersgruppe entwickelter Lernprogramme. Der Unterricht findet in Gruppen mit etwa 8 Kindern statt.
2.3 Darüber hinaus steht der Unterricht allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen offen, soweit nicht bei einzelnen Unterrichtsarten Einschränkungen gemacht werden.
3. Allgemeine Bestimmungen
3.1 Schuljahr
Das Schuljahr der Musikschule dauert vom 1. September bis zum 31. August des darauffolgenden Jahres. Das Schuljahr ist in zwei Semester unterteilt: Wintersemester (1. September bis 28./29. Februar) und Sommersemester (1. März bis 31. August). Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen gilt auch für die Musikschule. Die Gestaltung variabler Ferien- bzw. Schultage richtet sich nach der Praxis der örtlichen allgemeinbildenden Schulen. An Wochenenden (Samstag und Sonntag), die direkt an Schulferien grenzen, findet kein Unterricht statt.
3.2 Unterrichtsstätten
Der Unterricht kann entweder in den Unterrichtsräumen der Musikschule oder beim Teilnehmer zu Hause (Hausunterricht) stattfinden. Innerhalb der Unterrichtsgebäude und der dazugehörigen Anlagen gilt die jeweilige Hausordnung.
3.3 Unterrichtsordnung
Den Teilnehmern ist regelmäßiger und pünktlicher Besuch der Unterrichtsstunden sowie regelmäßige häusliche Übungen nachdrücklich empfohlen, da sonst keine Fortschritte erzielt werden können. Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen (Vorspielstunden, Konzerte, etc.) sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts.
3.4 Gutscheine
Musikschule kann Gutscheine für Musikunterricht anbieten. Ein Gutschein muss zur ersten Unterrichtsstunde mitgebracht werden und dem zuständigen Dozenten ausgehändigt werden. Ein Gutschein ist ein Jahr nach der Ausstellung gültig. Gutscheine können nicht mit der kostenlosen Probestunde kombiniert werden. Eine Barauszahlung der Gutscheine ist ausgeschlossen.
3.5 Anschrift und Kontoverbindung
Teilnehmer bzw. Vertragsparteien sind verpflichtet, jede Änderung der Anschrift und Kontoverbindung der Musikschule unverzüglich mitzuteilen.
3.6 Aufsichtspflicht, Haftung
Eine Aufsichtspflicht seitens der Musikschule für die minderjährigen Teilnehmer besteht nur während des Unterrichts. Im Übrigen haftet die Musikschule nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung wegen Personenschäden, Produkthaftung oder anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Die vorgenannte Haftungseinschränkung gilt auch zugunsten von Vertretern, Arbeitnehmern und Erfüllungsgehilfen der Musikschule.
4. Überlassung von Instrumenten
4.1 Grundsätzlich müssen Teilnehmer bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein Instrument besitzen. Die Musikschule kann jedoch im Rahmen ihrer Bestände Musikinstrumente Teilnehmern zum vorübergehenden Gebrauch überlassen. Es wird dafür ein angemessenes Mietentgelt erhoben. Ein Anspruch auf ein Mietinstrument besteht nicht.
4.2 Die Instrumente werden zusammen mit nötigem Zubehör zur Verfügung gestellt.
4.3 Instrumente und Zubehör sind vom Nutzer zu pflegen und zu warten. Über Einzelheiten der Pflege und Wartung hat sich der Nutzer bei der Lehrkraft zu unterrichten. Reparaturen dürfen nur mit Zustimmung der Musikschule durchgeführt werden. Die Kosten für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung eines Instrumentes, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, trägt der Nutzer. Generalüberholungen von Instrumenten veranlaßt und bezahlt die Musikschule. Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
4.4 Das Mietentgelt ist entsprechend dem vereinbarten Überlassungszeitraum in einer Summe im Voraus fällig und bei der Aushändigung des Instrumentes umgehend an die Musikschule zu überweisen. Liegt der Musikschule eine Einzugsermächtigung vor, so wird das Entgelt abgebucht.
5. Vertragslaufzeit / Kündigung
5.1 Instrumental-/Gesangsunterricht
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. In den ersten 24 Monaten kann er jeweils zum 28. Februar und 31. August eines jeden Jahres mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt werden. Nach dem Ablauf des 24. Monats kann er jeweils mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
5.2 Musikal. Früherziehung/Musikal. Grundausbildung
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. In den ersten 24 Monaten kann er jeweils zum 31. August eines jeden Jahres mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt werden. Nach dem Ablauf des 24. Monats kann er jeweils mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
5.3 Jede Kündigung muss in Textform (Brief, Email, Fax) adressiert an die Musikschule oder per Online-Formular musikschule-emotio.de/kuendigung/ erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung gilt das Eingangsdatum bei der Musikschule. Mündliche und telefonische Abmeldungen oder Kündigungen an den Dozenten gelten nicht. Nichterscheinen gilt nicht als Kündigung.
6. Schulgeldordnung / Zahlungsmodalitäten
6.1 Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule haben die Teilnehmer bzw. die Erziehungsberechtigten Schulgeld zu entrichten. Die Höhe des Schulgelds richtet sich nach der Schulgeldordnung der Musikschule in ihrer jeweils gültigen Fassung.
6.2 Die Schulgeldforderung entsteht mit Unterrichtsbeginn für ein Semester und wird auf gleich Hohe 6 Monatsraten umgerechnet. Während der staatlichen Schulferien, an gesetzlichen Feiertagen und an sonstigen schulfreien Tagen findet der Unterricht nicht statt. Das vereinbarte monatliche Schulgeld ist auch für diese Zeiten zu entrichten; in der Schulgeldhöhe ist der Ausfall bereits berücksichtigt. Der Unterricht wird bezogen auf das Kalenderjahr in 36 wöchentlichen Unterrichtseinheiten erteilt.
6.3 Die Schulgelderhebung erfolgt im Lastschriftverfahren. Dazu erteilt der Teilnehmer bzw. die Erziehungsberechtigten der Musikschule eine Einzugsermächtigung. Beträge, die per SEPA-Lastschrift eingezogen werden, werden spätestens einen Werktag vor dem Lastschrifteinzug bekanntgegeben.
6.4 Beim Gesangs-/Instrumentalunterricht wird das Schulgeld monatlich zum 1. des jeweiligen Monats vom Bankkonto des Teilnehmers bzw. des Erziehungsberechtigten abgebucht. Bei der Musikalischen Früherziehung und der Musikalischen Grundausbildung wird der Betrag für ein Schuljahr im Voraus abgebucht.
6.5 In begründeten Ausnahmefällen kann das Schulgeld per Überweisung gezahlt werden. In diesem Fall hat der Teilnehmer bzw. die Erziehungsberechtigten das Schulgeld für ein Semester im Voraus zuzüglich der Bearbeitungsgebühr von 10 Euro nach Rechnungsstellung an die Musikschule zu entrichten.
6.6 Fällt der Unterricht aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, aus, so ist der Dozent nicht verpflichtet, die Stunden nachzuholen. Eine Verrechnung des Schulgeldes ist jedenfalls nicht möglich.
6.7 Fällt der Unterricht durch Verschulden des Lehrers aus, so werden die ausgefallenen Stunden entweder nachgeholt oder durch einen anderen Lehrer vertreten. Sollte dies nicht möglich sein, werden die Gebühren für ausgefallene Stunden (pro Stunde ¼ des monatlichen Entgeltes) auf den nächsten Beitrag angerechnet oder bei Abmeldung zurückerstattet. Ein Anspruch des Teilnehmers auf Unterricht durch jeweils die gleiche Lehrkraft besteht nicht. Ein Lehrerwechsel stellt keinen Sonderkündigungsgrund dar.
6.8 Bei voraussichtlich längerer Krankheit eines Teilnehmers wird bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab der 5. Woche nach Eintritt der Verhinderung bis zur Wiederaufnahme des Unterrichts kein Entgelt erhoben.
6.9 Bei Zahlungsrückständen, bei schuldhafter Sachbeschädigung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen kann der Unterricht ohne Einhaltung einer Frist durch die Musikschule gekündigt werden. Die Androhung der Kündigung sowie die Kündigung werden den Teilnehmern bzw. den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.
6.10 Bei Unterrichtsausfall durch höhere Gewalt besteht kein Anspruch auf Erstattung der Unterrichtsentgelte.
Schulgeldordnung
Gültig ab 01.11.2022
Art des Unter | Unter | Schulgeld pro Teil |
---|---|---|
Einzel | 30 | € 85 |
45 | € 120 | |
60 | € 158 | |
90 | € 235 | |
Einzel | 45 | € 157 |
60 | € 201 | |
90 | € 289 | |
Gruppen | 45 | € 67 |
90 | € 129 | |
Gruppen | 45 | € 51 |
90 | € 94 | |
Musikalische Früherzieh | bis 7 Teiln.: 30 ab 8 Teiln.: 45 | € 40 |
Musikalische Grundausbild | bis 7 Teiln.: 30 ab 8 Teiln.: 45 | € 44 |